Krippenverein Seefeld
Am Kirchwald 780
6100 Seefeld
ZVR.: 260778536
Statuten per 15.12.2018
Krippenverein Seefeld in Tirol
ZVR: 26778536
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen Krippenverein Seefeld in Tirol. Er ist ein Mitglieds-
verein des Landesverbandes der Tiroler Krippenfreunde mit eigener
Rechtspersönlichkeit.
2. Er hat seinen Sitz in 6100 Seefeld in Tirol und erstreckt seine Tätigkeit nicht nur
auf das Gemeindegebiet von Seefeld.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Neuanschaffung, Erhaltung und Förderung von Weihnachts- und Fastenkrippen unter dem Gesichtspunkt ihrer religiösen, künstlerischen und heimatkundlichen Bedeutung, sowie der Verbreitung des Krippengedankens und die Einführung der Krippendarstellung in Öffentlichkeit, Familie und sakralen Bereich.
Im Besonderen obliegt dem Ortsverein:
a) die Kontaktpflege mit interessierten Laien, Künstlern, Kunsthistorikern und
Krippenbesitzern, der Gemeinde sowie der Geistlichkeit und der Lehrerschaft und
Anregung des Krippengedankens und Krippenschaffens,
b) die Durchführung von Lehrkursen für die Krippenpflege (Restaurierung,
Krippenbau, Mal-, Modellier- und Schnitzkurse),
c) die Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Ausstellungen und
Exkursionen,
d) die Veröffentlichung einschlägiger Abhandlungen und bildlicher Darstellungen
durch Presse, Rundfunk und Fernsehen,
e) Erhaltung alter Krippen, sowie die Pflege überlieferten Brauchtums, soweit es mit
der Krippe im Zusammenhang steht und
f) die Förderung der Krippenforschung.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen :
a) Vorträge über das Krippenwesen und Versammlungen,
b) Gesellige Zusammenkünfte,
c) Bildungsreisen,
d) Diskussionsveranstaltungen,
e) Aufbau einer Verbindung zu anderen Krippenvereinen im In- und Ausland,
f) Herausgabe von Publikationen (Nachrichten an die Mitglieder)
g) Einrichtung einer Bibliothek,
h) Durchführung von Mal-, Schnitz- und Krippenbaukursen zur Förderung der
Zusammengehörigkeit im Verein,
i) gemeinsame Wanderungen und
j) Krippenbesichtigungen in anderen Orten mit gegenseitigem
Gedankenaustausch.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Förderbeiträge,
c) Schenkungen und Vermächtnisse,
d) Erträge aus Veranstaltungen und Unternehmungen wie z.B.
Krippenausstellungen, Krippenbaukurse, Malkurse, Schnitzkurse usw.,
e) Spenden und
f) Sammlungen für bestimmte Zwecke z.B. Errichtung einer Dorf- Kirchenkrippe
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche,
Jugend- und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Familienangehörige gelten als Familienanschlussmitglied und zahlen die Hälfte
des festgelegten Mitgliedsbeitrages. Familienanschlussmitglieder werden jedoch
als ordentliche Mitglieder geführt und es kommen ihnen alle Rechte und Pflichten
der ordentlichen Mitglieder zu. Jugendmitglieder sind Personen unter 18 Jahren,
sie zahlen die Hälfte des Mitgliedbeitrages. Außerordentliche Mitglieder sind
solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren werden als Jugendmitglied geführt. Der Erwerb der Mitgliedschaft durch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften ist möglich.
1. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern und
Jugendmitgliedern entscheidet der Vorstand. Familienanschlussmitglieder zählen
als ordentliche Mitglieder.
2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und wird
in der darauffolgenden Generalversammlung verliehen.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich oder
mündlich mitgeteilt werden.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen. wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlichen Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon
unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen in der Generalversammlung auf Beschluss des Vorstandes beschlossen
werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Den
Familienanschlussmitgliedern steht sowohl das Stimmrecht, wie auch das aktive
und passive Wahlrecht zu. Die Jugendmitglieder verfügen nur über das aktive
Wahlrecht.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen (auch
Familienanschlussmitglieder) und außerordentlichen Mitglieder sowie die
Jugendmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren u.
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb von drei Monaten nach
erfolgtem Beitritt bzw. in der Folge im ersten Kalendervierteljahr zu entrichten.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetze 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens
alle 3 Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes,
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme
des Antrages in die Tagesordnung entscheidet die Generalversammlung.
5. Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt,
stimmberechtigt sind nur die ordentlichen (auch Familienanschlussmitglieder) die
Ehren- und Jugendmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
ist persönlich auszuüben.
7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte der
teilnahmeberechtigten Mitglieder des Vereines anwesend sind. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit wird eine halbe Stunde später die Generalversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden durchgeführt.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen
das Statut des Vereins geändert oder er Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser Verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
e) Entlastung des Vorstandes.
f) Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins.
§ 11: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern und zwar aus dem Obmann
und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Bei Bedarf kann
ein Schriftführerstellvertreter und ein Kassierstellvertreter gewählt werden.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstandes einzuberufen.
3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ich auch dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Obmann. Bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ich auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung ( Abs. 9) und Rücktritt
(Abs.10)
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder mündlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
2. Vorbereitung der Generalversammlung und sonstiger Tagungen und Sitzungen,
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern auch Familienanschlussmitgliedern und Jugendmitgliedern.
Weiterleitung von Anträgen über Aufnahme von Mitgliedern und Erstattung von
Stellungsnahmen an den Landesverband,
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
7. Beschlüsse über Ehrungen von Vereinsmitgliedern.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann. Unterstützt durch den Obmannstellvertreter, führt die laufenden
Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der
Führung der Vereinsgeschäfte
2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmann, im Falle
dessen Verhinderung des Obmannstellvertreters und des Schriftführer, in
Geldangelegenheiten des Obmanns, im Falle dessen Verhinderung des
Obmannstellvertreters und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitgliedes. Der Obmann ist für die Einhaltung der Statuten des
Ortsvereines verantwortlich.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnung zu treffen, im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Der Schriftführer, unterstützt von seinem Stellvertreter führt die Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands. Die Protokolle sind vom Obmann zu
genehmigen. Außerdem hat der Schriftführer den Schriftverkehr des
Ortsvereines im Einvernehmen mit dem Obmann beziehungsweise seines
Stellvertreters zu erledigen.
7. Der Kassier, unterstützt durch seinen Stellvertreter ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er ist in erster Linie dafür
verantwortlich, dass die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingehoben werden
und die anteilsmäßige Weiterleitung an den Landesverband rechtzeitig
durchgeführt wird. Er hat Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu
führen und die Belege hiezu ordnungsgemäß abzuzeichnen und zu verwahren.
Schließlich hat er auch ein Kassenabschluss zur jeweiligen Generalversammlung
zu erstellen.
8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers
oder des Kassier ihre Stellvertreter.
9. Einem eventuellen Krippenpfleger obliegt die Durchführung von Lehrkursen für
die Krippenpflege (Restaurierung, Krippenbau, Botanik, Malkurse usw.)
§ 14: Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne der Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den § 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch
den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch- sofern Vereinsvermögen vorhanden ist-
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der
Passiven das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zu überlassen, die gleiche oder ähnliche Zwecke
wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.