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Krippenverein Seefeld

Am Kirchwald 780

6100 Seefeld

 

ZVR.: 260778536

 

 

 

 

 

 

 

Statuten per 15.12.2018

Krippenverein Seefeld in Tirol

ZVR: 26778536

 

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

 

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen Krippenverein Seefeld in Tirol. Er ist ein Mitglieds- 

    verein des Landesverbandes der Tiroler Krippenfreunde mit eigener  

    Rechtspersönlichkeit.
2. Er hat seinen Sitz in 6100 Seefeld in Tirol und erstreckt seine Tätigkeit nicht nur

    auf das Gemeindegebiet von Seefeld.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Neuanschaffung, Erhaltung und Förderung von Weihnachts- und Fastenkrippen unter dem Gesichtspunkt ihrer religiösen, künstlerischen und heimatkundlichen Bedeutung, sowie der Verbreitung des Krippengedankens und die Einführung der Krippendarstellung in Öffentlichkeit, Familie und sakralen Bereich.

Im Besonderen obliegt dem Ortsverein:

a) die Kontaktpflege mit interessierten Laien, Künstlern, Kunsthistorikern und  

    Krippenbesitzern, der Gemeinde sowie der Geistlichkeit und der Lehrerschaft und  

    Anregung des Krippengedankens und Krippenschaffens,
b) die Durchführung von Lehrkursen für die Krippenpflege (Restaurierung,

    Krippenbau, Mal-, Modellier- und Schnitzkurse),
c) die Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Ausstellungen und

    Exkursionen,
d) die Veröffentlichung einschlägiger Abhandlungen und bildlicher Darstellungen

    durch Presse, Rundfunk und Fernsehen,
e) Erhaltung alter Krippen, sowie die Pflege überlieferten Brauchtums, soweit es mit

   der Krippe im Zusammenhang steht und          
f) die Förderung der Krippenforschung.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und

    materiellen Mittel erreicht werden.

 

 

 

2. Als ideelle Mittel dienen :
    a) Vorträge über das Krippenwesen und Versammlungen,
    b) Gesellige Zusammenkünfte,
    c) Bildungsreisen,
    d) Diskussionsveranstaltungen,
    e) Aufbau einer Verbindung zu anderen Krippenvereinen im In- und Ausland,
    f) Herausgabe von Publikationen (Nachrichten an die Mitglieder)
    g) Einrichtung einer Bibliothek,
    h) Durchführung von Mal-, Schnitz- und Krippenbaukursen zur Förderung der  

        Zusammengehörigkeit im Verein,
    i) gemeinsame Wanderungen und
    j) Krippenbesichtigungen in anderen Orten mit gegenseitigem

      Gedankenaustausch.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Mitgliedsbeiträge,
    b) Förderbeiträge,
    c) Schenkungen und Vermächtnisse,
    d) Erträge aus Veranstaltungen und Unternehmungen wie z.B.

        Krippenausstellungen, Krippenbaukurse, Malkurse, Schnitzkurse usw.,
    e) Spenden und
    f) Sammlungen für bestimmte Zwecke z.B. Errichtung einer Dorf- Kirchenkrippe

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche,

    Jugend- und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.  

    Familienangehörige gelten als Familienanschlussmitglied und zahlen die Hälfte

    des festgelegten Mitgliedsbeitrages. Familienanschlussmitglieder werden jedoch

    als ordentliche Mitglieder geführt und es kommen ihnen alle Rechte und Pflichten

    der ordentlichen Mitglieder zu. Jugendmitglieder sind Personen unter 18 Jahren,  

    sie zahlen die Hälfte des Mitgliedbeitrages. Außerordentliche Mitglieder sind

    solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages

    fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste

    um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren werden als Jugendmitglied geführt. Der Erwerb der Mitgliedschaft durch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften ist möglich.

1. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern und

    Jugendmitgliedern entscheidet der Vorstand. Familienanschlussmitglieder zählen

    als ordentliche Mitglieder.
2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und wird       

    in der darauffolgenden Generalversammlung verliehen.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und

    rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,

    durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

 

2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich oder

    mündlich mitgeteilt werden.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen. wenn dieses trotz zweimaliger   

    schriftlichen Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

    Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon

    unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen

    grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten

    Gründen in der Generalversammlung auf Beschluss des Vorstandes beschlossen

    werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins

    teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und

    passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Den

    Familienanschlussmitgliedern steht sowohl das Stimmrecht, wie auch das aktive

    und passive Wahlrecht zu. Die Jugendmitglieder verfügen nur über das aktive

    Wahlrecht.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu

    fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des

    Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die

    Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen (auch

    Familienanschlussmitglieder) und außerordentlichen Mitglieder sowie die

    Jugendmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren u.

    Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe

    verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb von drei Monaten nach

    erfolgtem Beitritt bzw. in der Folge im ersten Kalendervierteljahr zu entrichten.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§9 und 10), der Vorstand (§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des

    Vereinsgesetze 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens

    alle 3 Jahre statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes,

    der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von

    mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der

    Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen

    Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem

    Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat

    unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den

    Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der

    Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme

    des Antrages in die Tagesordnung entscheidet die Generalversammlung.

 

 

 

 

5. Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung  

    einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung

    gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt,

    stimmberechtigt sind nur die ordentlichen (auch Familienanschlussmitglieder) die

    Ehren- und Jugendmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht

    ist persönlich auszuüben. 
7. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte der

    teilnahmeberechtigten Mitglieder des Vereines anwesend sind. Im Falle der

    Beschlussunfähigkeit wird eine halbe Stunde später die Generalversammlung

    ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden durchgeführt.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der

    Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen

    das Statut des Vereins geändert oder er Verein aufgelöst werden soll, bedürfen

    jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen

    Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen

    Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser Verhindert ist, so führt das

    an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

    Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
e) Entlastung des Vorstandes.
f) Beschlussfassung über Statuten Änderungen und die freiwillige Auflösung des  

    Vereins.

§ 11: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern und zwar aus dem Obmann

    und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Bei Bedarf kann

    ein Schriftführerstellvertreter und ein Kassierstellvertreter gewählt werden.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

    Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes

    wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der   

    nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne  

    Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange

    Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine

    außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines

    Vorstandes einzuberufen.
3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem

    Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ich auch dieser auf

    unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den

    Vorstand einberufen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden

    und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei

    Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

7. Den Vorsitz führt der Obmann. Bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ich auch

    dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden

    Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen

    Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die

    Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung ( Abs. 9) und Rücktritt

    (Abs.10)
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne

    seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen

    Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich oder mündlich ihren

    Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des

    Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der

    Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers

    wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes

    und des Rechnungsabschlusses (=Rechnungslegung)
2. Vorbereitung der Generalversammlung und sonstiger Tagungen und Sitzungen,
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen

    Vereinsmitgliedern auch Familienanschlussmitgliedern und Jugendmitgliedern.

    Weiterleitung von Anträgen über Aufnahme von Mitgliedern und Erstattung von

    Stellungsnahmen an den Landesverband,
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
7. Beschlüsse über Ehrungen von Vereinsmitgliedern.


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Obmann. Unterstützt durch den Obmannstellvertreter, führt die laufenden

    Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der   

    Führung der Vereinsgeschäfte
2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des  

    Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmann, im Falle

    dessen Verhinderung des Obmannstellvertreters und des Schriftführer, in

    Geldangelegenheiten des Obmanns, im Falle dessen Verhinderung des

   Obmannstellvertreters und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen

    Vorstandmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen

    Vorstandsmitgliedes. Der Obmann ist für die Einhaltung der Statuten des

    Ortsvereines verantwortlich.

3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten

    bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs.2 genannten

    Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

 

 

4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in

    den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter

    eigener Verantwortung selbständig Anordnung zu treffen, im Innenverhältnis

    bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige

    Vereinsorgan. 
5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6. Der Schriftführer, unterstützt von seinem Stellvertreter führt die Protokolle der

    Generalversammlung und des Vorstands. Die Protokolle sind vom Obmann zu

    genehmigen. Außerdem hat der Schriftführer den Schriftverkehr des

    Ortsvereines im Einvernehmen mit dem Obmann beziehungsweise seines

    Stellvertreters zu erledigen.
7. Der Kassier, unterstützt durch seinen Stellvertreter ist für die ordnungsgemäße

    Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er ist in erster Linie dafür

    verantwortlich, dass die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingehoben werden

    und die anteilsmäßige Weiterleitung an den Landesverband rechtzeitig

    durchgeführt wird. Er hat Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu

    führen und die Belege hiezu ordnungsgemäß abzuzeichnen und zu verwahren.

    Schließlich hat er auch ein Kassenabschluss zur jeweiligen Generalversammlung

    zu erstellen.
8. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers

    oder des Kassier ihre Stellvertreter.
9. Einem eventuellen Krippenpfleger obliegt die Durchführung von Lehrkursen für

    die Krippenpflege (Restaurierung, Krippenbau, Botanik, Malkurse usw.)

§ 14: Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von   

    drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen

    keinem     Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen

    Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die

    Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit der

    Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der

    Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die

    Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten

   ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine

   „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne der Vereinsgesetzes 2002 und kein

   Schiedsgericht nach den § 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

    Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als

    Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand

    binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen

    seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch

    den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten

    Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum

    Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den

    Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem

    Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung- angehören, dessen Tätigkeit 

 

 

    Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen

    Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

    Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind

    vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und

   nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen

   werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch- sofern Vereinsvermögen vorhanden ist-

   über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu

   berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der

   Passiven das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten

   Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen soweit dies möglich und

   erlaubt ist, einer Organisation zu überlassen, die gleiche oder ähnliche Zwecke

   wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.